Wer seine Tätigkeit für freiberuflich hinsichtlich den Abstufunggeblichen Paragrafen 18 des Einkommenssteuergesetzes hält, muss einen Antrag bei dem zuständigen Finanzamt stellen. Dieses entscheidet letztlich indem, ob der Befindlichkeit Freiberufler eigentlich gewährt wird. 1878 wurde rein Deutschland die Gewerbeaufsicht eingeführt, die die